Die schriftliche Mitteilung:
an die Führerschein-Behörde VPU Untersuchung Nicht bestanden, löst beim Betroffenen natürlich einen Schock aus, da der Führerschein privat und beruflich nicht wegzudenken ist.
Natürlich ist der Ärger groß, wenn das Ergebnis der Verkehrspsychologischen Untersuchung beim ersten Anlauf negativ ausfällt.
Wir raten grundsätzlich dazu, die Situation nicht einfach so hinzunehmen und den Kopf in den Sand zu stecken.
Zum einen gibt es die Möglichkeit, Einspruch gegen das Negative VPU Gutachten beim Unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes zu erheben, zum anderen eine kompetente Rechtsberatung aufzusuchen.
Mit 1. Jänner 2014 sind die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den
Landesverwaltungsgerichten aufgegangen.
Diese haben weitgehend die Agenden der ehemaligen UVS übernommen.
Grundsätzlich bestehen gute Chancen, nach dem Einspruch, ein neues Verkehrspsychologisches positives Gutachten zu erlangen.
Die Wartezeit sollten Sie auf keinen Fall in Kauf nehmen!
Erheben Sie Einspruch, und ziehen Sie am besten einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate, der in diesem Thema Erfahrung hat.
Grundsätzlich gilt, je besser Sie vorbereitet sind desto eher haben Sie die Möglichkeit, Fangstricke im Gespräch zu erkennen denn das Gespräch mit dem Verkehrspsychologen, ist das Herzstück der Untersuchung.
Unsere Aufgabe ist es, Sie optimal vorzubereiten wenn das VPU Gutachten negativ ausgefallen ist oder Sie den Test noch vor sich haben und das Durchfall-Risiko, erheblich minimieren möchten.
Sparen Sie Kosten, Zeit, Geld, Ärger.
Hier ein Auszug von einem Einspruch beim Unabhängigen Verwaltungssenat Linz, gegen ein negatives Verkehrs psychologisches Gutachten, welches auch mit unserer Unterstützung im zweiten Anlauf erfolgreich war!
Anonymisiert zum Thema VPU Gutachten Negativ
VwSen-xxxxxxx
Linz, 21.07.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau N V, , S, z.H. Mag. H S, ÖAMTC-Rechtsabteilung, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 26.5.2009, Zl. F 07/276623, zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird behoben; es wird das Vorliegen der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung der beantragten Klasse festgestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 und § 67d Abs.1 AVG iVm § 11 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr.120/1997 idF BGBl. I Nr. 31/2008 und § 17 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse E ab.
Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Führerscheingesetz – FSG und § 17 Abs. 3 Ziff. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:„Sie stellten am 30.4.2008 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist. Gemäß § 17 Abs. 3 Ziff. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist von Bewerbern um eine Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich, wenn diese fünfmal der theoretischen oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.
Die gesundheitliche Eignnung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse(n) B liegt derzeit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen war.“
2. Dem tritt die Berufungswerber mit der von Ihrer Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Berufung entgegen:
„Gegen den umseits bezeichneten Bescheid der BPD Linz erhebe ich in offener Frist Berufung und verweise bezüglich Begründung vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 26.5.2009.
Linz, am 3.6.2009 N V„
3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf das Berufungsvorbringen geboten.
4. Beweis erhoben wurde durch die Zuweisung zu einer neuerlichen verkerhspsychologischen Untersuchung im Zuge des Berufungsverfahrens gemäß § 18 Abs.5 FSG-GV und deren Evaluierung durch den Amtsarzt.
4.1. Die Berufungswerberin hat sich am 16.7.2009 einer abermaligen Verkehrspsychologischen Untersuchung beim xxx unterzogen.
Gemäß diesem Gutachten ist die Berufungswerberin für die Klasse B als geeignet begutachtet worden.
Darin wurden folgende Paramter erhoben:
„Tachistoskopischer Verkehrsauffassungstest (TAVTMB/S1):
Die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung liegt im oberen Normbereich.
Linienverfolgungstest (LVT/S2):
Es wird eine durchschnittliche gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ausge-wiesen.
Reaktionstest (RT/S3):
Die kognitiv-motorische Reaktionsschnelligkeit und die motorische Umsetzungs-schnelligkeit liegen im Normbereich. Falsche Reaktionen zeigen sich nicht.
Wiener Determinationsgerät (DT/S5):
Die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit liegt im Normbereich. Die Reaktionssicherheit zeigt sich mit einem durchschnittlichen Wert. Unter hohen komplexen Anforderungen (2. Intervall) zeigt sich kein Leistungseinbruch.
Zwei-Hand-Koordination (2-HAND):
Es zeigen sich eine grenzwertig im Normbereich liegende Geschwindigkeitsleistung und eine im unteren Normbereich liegende Genauigkeitsleistung.
Standad Progressiv Matrizes (SPM):
Es wird eine durchschnittliche kognitive Auffassungsfähigkeit ausgewiesen.
Subtest “Zahlennachsprechen” aus der Wechsler Memory Scale (WMS-K):
Die unmittelbare Erinnerungsfähigkeit verbal dargebotener Informationen (sog. Immediat-gedächtnis) zeigt sich als überdurchschnittlich ausgeprägt.
Zusammenfassend gelangt der Verkehrspsychologe zur Auffassung, dass bei der Berufungswerberin anlässlich der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 16.07.2009, die Reaktionsfähigkeit, die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit und die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung als befriedigend vorhanden festgestellt werden konnten.
Die Berufungsbehörde sieht daher keine Veranlassung diesen Angaben nicht zu folgen und die Berufungswerberin nicht neuerlich zur Fahrprüfung zuzulassen.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Nach § 3 Abs.1 gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen.
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)
Nach § 18 Abs.5 FSG-GV war im Rahmen des Berufungsverfahrens die Durchführung einer abermaligen VPU anzuordnen.
Dies einerseits mit Blick auf die grundsätzliche Unbeschränktheit der Beweismittel in einem gerichtsförmigen Verfahren und vor dem Hintergrund, dass eine Überforderung mit der Testsituation im Rahmen der VPU als wahrscheinlichste Ursache für das Testversagen bei der VPU anzunehmen ist (VwGH16.12.2008, 2008/11/0134).
5.1. Gemäß § 10. Abs.1 FSG ist vor der Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen.
Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht.
(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie
1. verkehrszuverlässig sind,
2. gesundheitlich geeignet sind und
3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben..
Der § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV lautet:
(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben …….. (Hervorhebungen nicht im Originaltext).
6.2. Da die Eignungsvoraussetzungen nunmehr gutachterlich untermauert vorliegen sind die Voraussetzungen zur neuerlichen Ablegung der Fahrprüfung bzw. zum Nachweis der fachlichen Befähigung gegeben.
Auf die Zulassung zum Verfahren für den Erwerb einer Lenkberechtigung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/11/0165 mit Hinweis auf h. Erk.v. 12.3.2008, VwSen-521862/10/Br/Ps).
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r
VPU Untersuchung Nicht bestanden?
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